Der kluge Umgang mit HOAI Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Nun ist es also da, das lang erwartete Urteil zur HOAI: Der EuGH gab damit der EU-Kommission recht, die Deutschland wegen seiner Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verklagt hatte. In der Regelung sah sie ein Hindernis für Anbieter aus anderen EU-Staaten, sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis konkurrieren könnten. Das verhindere echten Wettbewerb. Für Planungsarbeiten werden in der Honorarordnung Mindest- und Höchstpreise festgelegt – doch es gibt keine einheitliche Regelung für Beratungskosten.

Autor: Thomas Herrig, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der kluge Umgang mit HOAI

Warum sind die Preise ungeeignet?

Mindest- und Höchstpreise dürfen nach der maßgeblichen EU-Richtlinie nur unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben werden. Die in der HOAI festgeschriebenen Sätze seien den Richtern zufolge aber unverhältnismäßig. Auch Dienstleister, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssen dürften diese Mindestsätze fordern. Hohe Qualitätsstandards und Verbraucherschutz seien damit nicht gesichert.

Das Urteil hat die Branche in Aufregung versetzt. Offenbar herrscht eine babylonische Verwirrung, die sich auch in den Headlines einschlägiger Veröffentlichungen widerspiegelt: “EuGH beerdigt HOAI“, “HOAI ist angeschossen“, “Die HOAI ist tot, es lebe die HOAI“. Doch welche Konsequenzen hat das Urteil wirklich?

Was besagt das Urteil?

Der EuGH hat am 04.07.2019 entschieden, dass die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig sind – es liege ein Verstoß gegen Artikel 15 DLR vor. Wenn man die Begründung des EuGH aber genauer liest, wird man feststellen, dass das höchste europäische Gericht der Argumentation der Bundesregierung folgt, wonach die Mindestsätze im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitragen können, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten, und die angestrebten Ziele – Qualität der Arbeiten, Verbraucherschutz, Bausicherheit, Erhaltung der Baukultur, ökologisches Bauen – zu erreichen. Diese Ziele würden jedoch nach Auffassung des EuGH nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Schließlich könnten in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden, die nicht über eine entsprechende fachliche Eignung verfügten. Die in Deutschland fehlende Regelung, wer mit welcher Qualifikation Planungsleistungen erbringen dürfe, lasse im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, eine Inkohärenz in der deutschen Regelung erkennen.

In der Begründung seiner Entscheidung verweist der EuGH darauf, dass die Existenz von Mindestsätzen für die Planungsleistungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitragen kann, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und folglich dazu, die von der Bundesrepublik Deutschland angestrebten Ziele zu erreichen. Damit hält der EuGH grundsätzlich eine Preisregelung für die hier in Rede stehenden Planungsleistungen für zulässig.

Tragendes Argument für die Unzulässigkeit der Preisregelung ist ein anderes Argument. Der EuGH führt aus: „Der Umstand jedoch, dass in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, lässt im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, eine Inkohärenz der deutschen Regelung erkennen.“

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Mindestsätze der HOAI also haltbar gewesen wären, wenn gleichzeitig auch sichergestellt gewesen wäre, dass Mindestgarantien gelten, die die Qualität der Planungsleistung selbst gewährleisten können.

Bleibt die HOAI ganz oder in Teilen wirksam?

Die Entscheidung des EuGH muss nicht unbedingt die Abschaffung der Preisregelung der HOAI sein. Gegebenenfalls reicht es sogar aus, die Regelung durch eine Sicherstellung der hohen Qualität der Planungsleistungen zu flankieren. Nun hat vielerorts bereits die Diskussion darüber begonnen, welche Rechtsfolgen das Urteil für die Praxis hat. Sicher ist, dass es die HOAI und auch die Preisregelung nicht außer Kraft setzt. Vielmehr ist der Gesetzgeber gehalten, den festgestellten Verstoß möglichst rasch durch eine entsprechende Regelung zu beseitigen. Im vorliegenden Fall könnte der Verordnungsgeber also die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze abschaffen oder spezifische Regelungen dahingehend erlassen, wer Planungsleistungen erbringen darf.

Lässt sich die verbindliche Preisregelung der HOAI retten?

Nun könnte man denken: „Machen wir weiter so wie bisher!“ Das geht leider nicht. Solange ein Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren nicht umgesetzt ist, können sich Einzelne vor nationalen Gerichten und Behörden auf die verletzten Unionsvorschriften - hier Artikel 15 DLR - berufen, sofern diese unmittelbar anwendbar sind. Die nationalen Gerichte und Behörden dürften die unionsrechtswidrigen nationalen Regelungen dann nicht anwenden. Hier wird juristisch dahingehend argumentiert, dass eine konforme Auslegung der HOAI dazu führen muss, den Verstoß gegen höherrangiges Recht, nämlich die Dienstleistungsrichtlinie, in laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Mithin wird man bei Mindestsatzunter- oder höchstsatzüberschreitungen regelmäßig keine Honoraranpassung mehr verlangen können. Insoweit ist der vom EuGH festgestellte Verstoß der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie von einem innerstaatlichen Richter in entsprechenden Verfahren zu beachten.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

1. Nur Mindest- und Höchstsatzvorgaben der HOAI (§ 7 Abs. 1 HOAI) sind unwirksam.

2. Alle übrigen Regelungen der HOAI bleiben von der Entscheidung des EuGH unberührt. Damit steht es den Vertragsbeteiligten nach wie vor frei, Honorarvereinbarungen auf der Grundlage der HOAI vertraglich zu vereinbaren.

3. Aufstockungsklagen zur Durchsetzung von Honoraren nach Mindestsatz bei mindestsatzunterschreitenden vertraglichen Honorarvereinbarungen sind nicht mehr möglich.

4. Neu abzuschließende Verträge sollten unbedingt Regelungen zum Honorar enthalten. Dabei kann auf die in § 6 HOAI festgelegten Honorarparameter zurückgegriffen werden, wobei es den Parteien freisteht, zu einzelnen Parametern Festlegungen zu treffen. Im Falle von Umbauten und Modernisierungen sollten die Zuschläge gem. § 6 Abs. 2 HOAI beachtet und ebenfalls festgelegt werden. Zu regeln ist außerdem eine Vergütung im Falle der Erbringung von sogenannten besonderen Leistungen.

5. Getroffene Honorarvereinbarungen innerhalb des Rahmens der bisherigen Mindest- und Höchstsätze bleiben grundsätzlich unberührt. Wird in Vereinbarungen auf die Systematik der HOAI verwiesen (z.B. Orientierungshilfen der Kammern oder RB Bau-Musterverträge), ist die jeweilige Honorarforderung anhand der betreffenden Regelungen bestimmbar und damit wirksam.

6. Vertragliche Honorarvereinbarungen auf der Grundlage der HOAI bleiben also nach wie vor wirksam. Planer müssen sich verstärkt selbst um auskömmliche Honorare bemühen und dazu vertragliche Regelungen vorsehen.


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