Der kluge Umgang mit HOAI Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Der kluge Umgang mit HOAI

Nun ist es also da, das lang erwartete Urteil zur HOAI: Der EuGH gab damit der EU-Kommission recht, die Deutschland wegen seiner Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verklagt hatte. In der Regelung sah sie ein Hindernis für Anbieter aus anderen EU-Staaten, sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis konkurrieren könnten. Das verhindere echten Wettbewerb. Für Planungsarbeiten werden in der Honorarordnung Mindest- und Höchstpreise festgelegt – doch es gibt keine einheitliche Regelung für Beratungskosten.

Autor: Thomas Herrig, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Warum sind die Preise ungeeignet?

Mindest- und Höchstpreise dürfen nach der maßgeblichen EU-Richtlinie nur unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben werden. Die in der HOAI festgeschriebenen Sätze seien den Richtern zufolge aber unverhältnismäßig. Auch Dienstleister, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssen dürften diese Mindestsätze fordern. Hohe Qualitätsstandards und Verbraucherschutz seien damit nicht gesichert.

Das Urteil hat die Branche in Aufregung versetzt. Offenbar herrscht eine babylonische Verwirrung, die sich auch in den Headlines einschlägiger Veröffentlichungen widerspiegelt: “EuGH beerdigt HOAI“, “HOAI ist angeschossen“, “Die HOAI ist tot, es lebe die HOAI“. Doch welche Konsequenzen hat das Urteil wirklich?

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

1. Nur Mindest- und Höchstsatzvorgaben der HOAI (§ 7 Abs. 1 HOAI) sind unwirksam.

2. Alle übrigen Regelungen der HOAI bleiben von der Entscheidung des EuGH unberührt. Damit steht es den Vertragsbeteiligten nach wie vor frei, Honorarvereinbarungen auf der Grundlage der HOAI vertraglich zu vereinbaren.

3. Aufstockungsklagen zur Durchsetzung von Honoraren nach Mindestsatz bei mindestsatzunterschreitenden vertraglichen Honorarvereinbarungen sind nicht mehr möglich.

4. Neu abzuschließende Verträge sollten unbedingt Regelungen zum Honorar enthalten. Dabei kann auf die in § 6 HOAI festgelegten Honorarparameter zurückgegriffen werden, wobei es den Parteien freisteht, zu einzelnen Parametern Festlegungen zu treffen. Im Falle von Umbauten und Modernisierungen sollten die Zuschläge gem. § 6 Abs. 2 HOAI beachtet und ebenfalls festgelegt werden. Zu regeln ist außerdem eine Vergütung im Falle der Erbringung von sogenannten besonderen Leistungen.

5. Getroffene Honorarvereinbarungen innerhalb des Rahmens der bisherigen Mindest- und Höchstsätze bleiben grundsätzlich unberührt. Wird in Vereinbarungen auf die Systematik der HOAI verwiesen (z.B. Orientierungshilfen der Kammern oder RB Bau-Musterverträge), ist die jeweilige Honorarforderung anhand der betreffenden Regelungen bestimmbar und damit wirksam.

6. Vertragliche Honorarvereinbarungen auf der Grundlage der HOAI bleiben also nach wie vor wirksam. Planer müssen sich verstärkt selbst um auskömmliche Honorare bemühen und dazu vertragliche Regelungen vorsehen.

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