Verbrühungsschutz: Welche Pflichten treffen Planer und Ausführende | geberit.de

Verbrühungsschutz Welche Pflichten treffen Planer und Ausführende

Der kluge Umgang mit HOAI

Das Thema Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer gebäudeinternen Trinkwasserinstallation spielt in der juristischen Praxis zunehmend eine bedeutendere Rolle. Ein Sonderfall dieser Verkehrssicherungspflicht ist die Frage, in welchem Umfang der Betreiber die Nutzer einer Trinkwasserinstallation vor Verbrühungen zu schützen hat. In der einschlägigen Rechtsprechung haben sich bisher einige wichtige Entscheidungen mit dieser Problematik befasst. (OLG Stuttgart, Urteil 5. August 1998 - 4 U 73/97; OLG Oldenburg, Urteil 10. August 2001 - 6 U 43/01 -; OLG München, Urteil 23. Februar 2006 - 8 U 4897/05 -; LG Würzburg, Urteil 17. November 2009 - 24. O. 1642/09).

Autor: Thomas Herrig, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Sowohl für die Planungspraxis als auch für den Bereich der ausführenden Gewerke hat sich im Nachlauf derartiger Entscheidungen immer die Frage gestellt, ob Verbrühungsschutz im Bereich der Planung oder Ausführung grundsätzlich vorzusehen ist oder ob dieses Thema - da die einschlägigen normativen Regelungen nur empfehlenden Charakter haben - dem Betreiber im Rahmen der Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht, die er seinem Nutzer schuldet, überlassen werden kann.

Da sich das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, der Bundesgerichtshof, in einer Entscheidung vom 22.08.2019 (BGH, Urteil 22.08.2019 - III ZR 113/18) mit diesem Thema ausführlich beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung der zugrunde zu legenden normativen Regelungen festgelegt hat, soll nachfolgend dargestellt werden, wie mit dem Thema Verbrühungsschutz auf der Grundlage der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung umzugehen ist.

Die Entscheidung des BGH

Verbühschutz

Die aktuelle Rechtsprechung des BGH enthält Grundsätze, die im Bereich Planung und Ausführung zu beachten sind und mit dem potentiellen Auftraggeber kommuniziert werden müssen.

Leitzsätze

In der hier in Rede stehenden Entscheidung des BGH ging es um die Frage, wie sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers im Hinblick auf den zu gewährleistenden Verbrühungsschutz gegenüber Nutzern gestaltet. Der BGH hat hier festgestellt, dass der Betreiber zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Nutzer der Trinkwasserinstallation verpflichtet sein soll, diese vor einer in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage dann zu schützen, wenn diese selbst aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Einschränkung dazu nicht in der Lage sind.

Diese Verkehrssicherungspflicht kann der Betreiber nur dann erfüllen, wenn er entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzt oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleistet, um Schäden für den Nutzer der Trinkwasserinstallation zu vermeiden (BGH, a.a.O.).

Die grundsätzlichen, für die Praxis bedeutsamen Aussagen des BGH soll nachfolgend zusammengefasst werden:

1. Leitsatz

Soweit im Hinblick auf eine bestimmte Gefahrenlage - hier geht es um die körperliche Unversehrtheit der Nutzer - technische Regelungen wie insbesondere DIN-Normen bestehen, können diese im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zur Konkretisierung des Umfanges der Verkehrssicherungspflichten des Betreibers mit herangezogen werden.

Diese aus den Leitsätzen des BGH herzuleitenden Abwägungsmaßstäbe sollte der Praktiker wenigstens ansatzweise bei Planung und Ausführung berücksichtigen. Doch dazu später mehr. Schließlich ist noch auf die konkreten Praxishinweise einzugehen, die die oben zitierte BGH-Entscheidung enthält:

Praxishinweise

1. Praxishinweis

Die bloße Existenz einer DIN-Norm kann für das Bestehen eines zu vemeidenden Risikos sprechen, dem durch Sicherheitsvorkehrungen zu begegnen ist.

Fazit

Verbühschutz

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes macht es also für Planer und ausführende Gewerke nochmals deutlich, dass der im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers zu gewährleistende Verbrühungsschutz besondere Bedeutung hat.

Auch wenn die normativen Regelungen nur empfehlenden Charakter haben, sollen sie, so der BGH, vor der in der DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage schützen. Dies kann entweder durch technische Maßnahmen sichergestellt werden oder aber der Betreiber hat die erforderliche Sicherheit gegenüber der den diskutierten Normen zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise zu gewährleisten. Im Ergebnis kann er dann also gefährdete Nutzer nur selbst beaufsichtigen oder dies durch fachkundige Personen vornehmen lassen. Verbrühungsschutz muss also gewährleistet sein.

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